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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

§ 2 Art, Umfang und Auftragsdauer der Leistung

  1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag erteilt hat, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche oder mündliche Auftragsbest tigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
  2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. – Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich oder auch mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
  3. Die Auftragsdauer für Arbeiten in der Unterhaltsreinigung beträgt – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – ab Auftragsbeginn ein Jahr. Sofern die Reinigung über die Laufzeit hinaus verlängert und keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, so verlängert es sich auf unbestimmte Zeit. Es kann dann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündiung hat mittels eingeschriebenen Briefes (oder gleichwertige nachvollziehbare Zustellung) zu erfolgen.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die beauftragten Leistungen an flexiblen Reinigungstagen und -zeiten auszuführen, sofern es die Bedingungen nicht zulassen, an den vereinbarten Tagen zu reinigen. Kann der Auftragnehmer aufgrund widriger Umstände die Reinigungsleistung nicht erbringen, besteht alternativ auch die Möglichkeit, dem Auftraggeber eine Gutschrift hierüber auszustellen. Alternativ ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die Reinigungsleistungen an seinen Sub-Unternehmer weiterzugeben.

§ 3 Abnahme und Gewährleistung

  1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Tagen schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
  2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.
  3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
  4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
  5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Stundenlohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
  6. Bei neu verlegten Parkett-Flächen trägt der parkettverlegende Betrieb die Gewährleistung. Zur Sicherung der Gewährleistung, müssen die in der Pflegeanweisung vorgeschriebenen Pflegeprodukte eingesetzt werden. Die Pflegeanleitung des Parkettlegers und die darin beschriebenen Pflegemittel sind bei der Reinigung zu berücksichtigen. Eine Pflegeanleitung ist dem Auftragnehmer zu übergeben.

§ 4 Aufmaß

Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung im Gebäudereiniger-Handwerk zu ermitteln. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.

Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrundegelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

§ 5 Preise

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 6 Loyalitätsvereinbarung

Während der Laufzeit der Reinigung und für einen Übergangszeitraum von 6 Monaten nach Vertragende wird es dem Auftraggeber unterlassen, Mitarbeiter/innen des Auftragnehmers in ein Arbeits- oder sonstiges Dienstverhältnis zu übernehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob der/die Mitarbeiter/in, bei dem Auftraggeber persönlich tätig gewesen ist. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung schuldet der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe des vom Auftragnehmer in den letzten 3 Monaten vor Beendigung der Tätigkeit des/der Mitarbeiter/in gem. § 5 in Rechnung gestellten Entgeltes, mindestens aber das zweihundertfache des tariflichen Lohn der/des jeweiligen Mitarbeiter/in, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sind mehrere Mitarbeiter/innen eingesetzt, so ist der entsprechende Anteil des Entgeltes zu berechnen.

§ 7 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

§ 8 Haftung

Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsma nahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfüllt die Haftung.

Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zahlbar wenn nicht anders vereinbart. Skontoabzüge werden nicht anerkannt wenn nicht anders vereinbart.
  2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils zum 15. des folgenden Monats fällig wenn nicht anders vereinbart.

Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

§ 10 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

§ 11 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

§ 12 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

(Stand: 05.12.2021)